Zuschuss für den Ankauf von Elektrofahrrädern

Der Gemeinderat der Gemeinde Achenkirch hat in der Sitzung am
22. Juli 2010 nachstehende Förderrichtlinien für den Ankauf von Elektrofahrrädern beschlossen:


 Förderrichtlinien

1. FörderungswerberInnen

FörderungswerberInnen können nur natürliche Personen sein, die in der Gemeinde Achenkirch ihren Hauptwohnsitz haben, das 60igste Lebensjahr vollendet haben, und ein, dieser Förderungsrichtlinie entsprechendes Elektrofahrrad angekauft haben.

2. Förderungsgegenstand

Gegenstand der Förderung ist der Ankauf von neuen einspurigen Elektrofahrrädern (Pedelecs = Pedal Electric Bicycles). Nicht gefördert werden Gebraucht- und Eigenbaufahrzeuge, Nachrüstsätze für Elektrofahrräder im Selbstbau, sowie gewerblich oder nicht für den privaten Einsatz genutzte Elektrofahrräder. Alle Elektrofahrräder müssen für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet und vom Hersteller für straßentauglich erklärt sein.

3. Art und Umfang der Förderung

Für den Ankauf der unter Punkt 2 genannten Elektrofahrräder wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 10 % des Anschaffungspreises gewährt, wobei die Förderung mit einem Betrag von € 200,-- begrenzt ist. Pro FörderungswerberIn kann maximal ein Elektrofahrrad gefördert werden. Auf die Gewährung des Zuschusses zum Kaufpreis durch die Gemeinde Achenkirch besteht kein Rechtsanspruch.

4. Antrag und Erledigung

Der Förderantrag ist auf Basis dieser Richtlinien spätestens ein Monat nach Ankauf des Elektrofahrrades unter Verwendung des im Gemeindeamt Achenkirch aufliegenden Antragsformulars an die Gemeinde Achenkirch zu richten. Dem Antrag ist der Rechnungsbeleg und ein Zahlungsnachweis in Kopie beizulegen. Der Antrag hat unter anderem zu enthalten:

Name und Anschrift des Föerungswerbers
Datum des Ankaufes
Typenbezeichnung
Hersteller
Fahrgestell- oder Rahmennummer
Nummer der Fahrradcodierung (falls vorhanden)

Der Förderungsbetrag bzw. Zuschuss zu den Anschaffungskosten des Elektrofahrrades wird den FörderungswerberInnen bar oder durch Überweisung auf ein bekannt gegebenes Konto ausbezahlt. Unvollständige Förderungsanträge können erst nach Beibringung der vollständigen Unterlagen bearbeitet werden bzw. können erst nach Vorliegen aller Unterlagen als "eingebracht" gewertet werden. 

 

5. Pflichten des/der FörderungswerberIn

Der/die FörderungswerberIn verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Antrages, den Förderungsgegenstand widmungsgemäß zu verwenden, das Elektrofahrrad zumindest für die Dauer von zwei Jahre im Eigentum zu halten und für Zwecke der eigenen Mobilität zu verwenden.

6. Widerruf/Rückforderung der Förderung

Die Förderung wird von der Gemeinde Achenkirch widerrufen, wenn der/die FörderungswerberIn zur Erlangung der Förderung unrichtige Angaben gemacht, maßgebliche Tatsachen verschwiegen hat oder nicht widmungsgemäß verwendet.

7. Geltungsdauer

Die Förderung ist als Impulsaktion zur Unterstützung der Mobilität ausgerichtet. Die Förderungsrichtlinien treten mit 01. Jänner 2010 in Kraft und gelten auf die Dauer von zwölf Jahren (bis längstens 31. Dezember 2024). Die Förderung ist mit einem jährlichen Betrag von maximal € 3.000,-- gedeckelt. Für darüberhinausgehende Förderungen ist ein Beschluss des Gemeiderates erforderlich.

 

 

 

 

Zuständig